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Vermieter & Betriebskosten

Welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?

Die Betriebskostenabrechnung gehört zu den häufigsten Konfliktthemen im Mietverhältnis – und ist gesetzlich klarer geregelt, als viele Vermieter und Mieter ahnen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall.

Ob Grundsteuer, Müllabfuhr oder Hausreinigung – viele laufende Kosten eines Gebäudes dürfen Vermieter auf Mieter umlegen. Aber nicht alle. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet abschließend auf, welche Positionen grundsätzlich als Betriebskosten gelten. Nur was dort geregelt ist und zusätzlich im Mietvertrag vereinbart wurde, darf in die Abrechnung einfließen.

Umlagefähige Betriebskosten

Die folgenden Kostenarten gehören zu den typisch umlagefähigen Positionen:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung und Entwässerung
  • Heizkosten – verbrauchsabhängig nach Heizkostenverordnung
  • Warmwasserbereitung und -verteilung
  • Aufzugsbetrieb und -wartung
  • Straßenreinigung, Winterdienst und Müllabfuhr
  • Gebäudereinigung und Gartenpflege
  • Allgemeinstrom (Treppenhaus, Außenbeleuchtung, Tiefgarage)
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswartkosten – soweit keine Instandhaltungsleistungen enthalten sind

Nicht umlagefähige Kosten

Diese Kosten dürfen nicht in die Betriebskostenabrechnung einfließen, auch wenn sie mit dem Gebäude zusammenhängen:

  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten am Gebäude
  • Verwaltungskosten (Hausverwaltungshonorar, Kontoführungsgebühren)
  • Instandhaltungsrücklage der WEG
  • Leerstandskosten für ungenutzte Einheiten
  • Kosten, die nicht laufend anfallen, sondern einmalig entstehen

Die 12-Monatsfrist

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel seinen Anspruch auf Nachzahlungen. Für Guthaben, die dem Mieter zustehen, gilt diese Frist allerdings nicht – der Mieter kann Rückzahlungen rückwirkend für bis zu drei Jahre einfordern.

Typische Fehler in der Abrechnung

  • Nicht umlagefähige Positionen werden trotzdem abgerechnet
  • Verteilerschlüssel werden nicht ausgewiesen oder sind fehlerhaft
  • Belegeinsicht wird verweigert – Mieter haben darauf jedoch grundsätzlich ein Recht
  • Die 12-Monatsfrist wird versäumt
  • Kosten für Leerstand werden auf Mieter umgelegt

Eine sorgfältig erstellte Betriebskostenabrechnung schützt Vermieter vor Anfechtungen und schafft Vertrauen bei Mietern. Eine professionelle Hausverwaltung stellt sicher, dass Abrechnungen korrekt, fristgerecht und transparent erstellt werden.

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